Elektro und Technik!
 


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für Bau-/ Handwerker- und Reparaturleistungen der
Firma E-Tech

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch für Auskünfte,
Angebote, Beratung und Reparatur, geltend die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass
eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie solche des Hauptauftraggebers
keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht, wenn in der Leistungsbeschreibung des
Auftrags oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:
- dem Auftragsschreiben / Bestellung
- der Leistungsbeschreibung des Auftrages
- diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung
- das BGB.


1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Auftraggeber seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur durch vorherige Zustimmung des
Auftraggebers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem
Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem nach Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5. An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit
den vereinbarten Leistungsmerkmalen unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
Der Auftragsgeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nicht
erstellen.

1.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

1.7. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zu
Stande durch Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel im Sinne von §
312 BGB, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen drei
Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.

1.8. Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. Verkäufers sind nicht berechtigt, von
vertraglichen Vereinbarungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.

1.9. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 6 Wochen verbindlich.

§ 2. Auftrag und Durchführung

2.1. Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und
Nachtragsaufträge.
2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen des Auftragnehmers
erforderlichen Ausführungsunterlagen – ggf. auch die des Hauptauftraggebers – so
rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessen
Angebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die
Pläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligen
Positionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen.
2.3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- und
Vertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
2.4. Alle Angaben über Waren und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die
in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-,
Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen
ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag festgelegt sind und als solche
bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
2.5. Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sind
nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen; es sei denn, diese Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt.


§ 3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
3.1. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers und / oder des Hauptauftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im
Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall, wenn ihm
durch die Änderung ein erheblicher Mehraufwand entsteht, berechtigt, die Ausführungen
der Arbeiten bis zur Vereinbarung des neuen Preises zu verweigern. Der Anspruch des
Auftragnehmers auf neue Preisvereinbarung nach der Ausführung bleibt hiervon
unberührt.


3.2. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber und / oder
Hauptauftraggeber gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere
Vergütung. Er hat die daraus resultierenden Mehrkosten sowie die Terminauswirkungen
dem Auftraggeber schriftlich vor Ausführungsbeginn mitzuteilen, es sei denn, der
Auftraggeber musste – wie bei gewerblichen Barleistungen regelmäßig der Fall – davon
ausgehen, dass die Zusatzleistungen nicht ohne Vergütung erfolgen werden. Eine
Mitteilung ist auch im Falle des Verzichts des Auftraggebers entbehrlich.


3.3. Werden außervertragliche Leistungen dem Auftragnehmer oder Auftrag des
Auftraggebers ausgeführt, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn die
Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des
Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Vorschriften des
BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt.


3.4. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung im Einzelfall vom
Hauptauftraggeber gefordert, so gilt Ziffer 3.3. sinngemäß.


§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart wurden.


4.2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der
Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

4.3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer
schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und
Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Hinzu kommt eine Kfz - Pauschale, da die
Fahrzeit zu der Arbeitszeit gerechnet wird.

4.4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind,
nur für einen Zeitraum von 6 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden. Sonderpreise
fallen nicht in diese Regelung und werden daher separat vereinbart, mit der jeweiligen
Frist.

4.5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus

Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für
Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 4.2. zu erhöhen. Die Regelung der
Ziff. 4.4 bleibt hiervon unberührt.
4.6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung
des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,
Erdarbeiten und dergleichen.
4.7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
4.8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.9. Die Zahlung des Kaufpreises hat, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich auf
das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
4.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen
nach
Lieferung/Fertigstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren
Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in
zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4.11. Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber. Da Fehlersuchzeit
auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,
insbesondere weil
a.) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestellt
werden konnte,
b.) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
c.) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.


§ 5 Lieferzeit
5.1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
5.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3. Der Auftraggeber kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns in Text form auffordern binnen einer angemessenen Frist zu
liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht
einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber
uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die
Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
5.4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten
nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest
wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5.5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6. Abnahme
6.1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung- ggf. auch vor Ablauf der
vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber
binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
6.2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von
12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der
Leistung.
6.3. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen
Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
6.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

$ 7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum
des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
7.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den
Auftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne des Abs. 1.
7.3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs
und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu
verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend
auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die
Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige
Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Alle
Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von den Dritten
(Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die
Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber
seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der
Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der
Auftragnehmer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch
ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber
seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist
der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
7.4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer
Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm
daraus zustehenden Forderungen auf den Auftragnehmer übergehen.
7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom
Auftragnehmer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die
Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware des Auftragnehmers.
7.6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt
der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden
Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den
Auftragnehmer ab.
7.7. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf der Einziehung des Auftragnehmers der an
den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer ist zum
Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder dem
Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des
Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers hin, dem
Auftragnehmer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem
Auftragnehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den
Schuldner berechtigt.
7.8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der
Schätzwert) der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
7.9. Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur
dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er
seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.


§ 8. Abtretung von Rechten
8.1. Zur Sicherung der vollständigen Zahlung der dem Auftragnehmer aus diesem
Vertrag zustehenden Vergütung tritt hiermit der Auftraggeber seine Forderungen gegen
den Hauptauftraggeber bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs des
Auftragnehmers aus dem Vertrag bzw. aus Zusatzaufträgen bereits jetzt an den
Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.
8.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen den
Hauptauftraggeber, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt.
8.3. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist
ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 9. Gewährleistung
9.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
9.2. Etwaige mangelhafte Teile der Lieferung sind nach Wahl des Auftragnehmers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu ersetzen, wenn sie innerhalb der
Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache dieses
behaupteten Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der
Nachweis obliegt dem Auftraggeber.
9.3. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern kein Fall des § 438 I Nr. 2
BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a
I Nr. 2 BGB (Baumängel) gilt und in diesen Paragraphen längere Fristen vorgeschrieben
sind. Dies gilt auch nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Auftragnehmers und bei arglistigem Verschweigens eines Mangels. Im Übrigen gelten die
Regelungen des BGB, bezogen auf Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn der
Verjährungsfristen.
9.4. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen an den
Auftragnehmer, die dieser an den Auftragnehmer zu leisten hat, nur in einem Umfang
zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
steht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen Verzugs des Auftraggebers bleiben
unberührt.
9.5. Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
9.6. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
a.) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b.) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c.) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel des Auftraggebers oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Auftraggeber,
d.) bei Schäden bzw. Beeinträchtigungen auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern oder
e.) wenn vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer vorgenommen
werden / worden sind.

§10 Ansprüche

10.1. Schadens- und Aufwendungserstattungsansprüche des Auftraggebers – gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter Handlung – sind
ausgeschlossen.
10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet,
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und / oder der
groben Fahrlässigkeit.
10.3. Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit
vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- und
Beweislastregeln.
10.5. Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüche geltenden
Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten
die dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 11 Gefahrenübergang
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der
Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt,
wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird
und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die
Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

$ 12. sonstige Bestimmungen
12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen bedürften der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden,
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen / unwirksam gewordenen verpflichten sich die Parteien, eine solche
Regelung zu treffen, die der unwirksamen / unwirksam gewordenen Regelung möglichst
nahekommt.
12.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz
des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des
Auftragnehmers.
12.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des international vereinheitlichten Rechts
(CISG).

§ 14 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Firma E-Technik welche im Internet unter www.e-tech.one
de einsehbar sind.

Stand: Oktober 2020

 
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