Allgemeine Geschäftsbedingungenfür Bau-/ Handwerker- und Reparaturleistungen der Firma E-Tech

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch für Auskünfte,Angebote, Beratung und Reparatur, geltend die nachstehenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklichausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dasseigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie solche des Hauptauftraggeberskeine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht, wenn in der Leistungsbeschreibung desAuftrags oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:

  • dem Auftragsschreiben / Bestellung
  • der Leistungsbeschreibung des Auftrages
  • diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung
  • das BGB.

1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich derAuftraggeber seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechteuneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur durch vorherige Zustimmung desAuftraggebers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag demAuftragnehmer nicht erteilt wird, diesem nach Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.5. An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mitden vereinbarten Leistungsmerkmalen unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.Der Auftragsgeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nichterstellen.

1.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

1.7. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zuStande durch Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel im Sinne von §312 BGB, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen dreiWochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.

1.8. Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. Verkäufers sind nicht berechtigt, vonvertraglichen Vereinbarungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.

1.9. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 6 Wochen verbindlich.

§ 2. Auftrag und Durchführung

2.1. Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- undNachtragsaufträge.

2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen des Auftragnehmerserforderlichen Ausführungsunterlagen – ggf. auch die des Hauptauftraggebers – sorechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessenAngebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser ausreichend Zeit zur Verfügung hat, diePläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligenPositionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen.

2.3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- undVertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

2.4. Alle Angaben über Waren und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere diein den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-,Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Siesind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oderKennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungenausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag festgelegt sind und als solchebezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

2.5. Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sindnur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen; es sei denn, diese Maß- undGewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt.

§ 3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags

3.1. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen desAuftraggebers und / oder des Hauptauftraggebers die Grundlagen des Preises für eine imVertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung derMehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall, wenn ihmdurch die Änderung ein erheblicher Mehraufwand entsteht, berechtigt, die Ausführungender Arbeiten bis zur Vereinbarung des neuen Preises zu verweigern. Der Anspruch desAuftragnehmers auf neue Preisvereinbarung nach der Ausführung bleibt hiervonunberührt.

3.2. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber und / oderHauptauftraggeber gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondereVergütung. Er hat die daraus resultierenden Mehrkosten sowie die Terminauswirkungendem Auftraggeber schriftlich vor Ausführungsbeginn mitzuteilen, es sei denn, derAuftraggeber musste – wie bei gewerblichen Barleistungen regelmäßig der Fall – davonausgehen, dass die Zusatzleistungen nicht ohne Vergütung erfolgen werden. EineMitteilung ist auch im Falle des Verzichts des Auftraggebers entbehrlich.

3.3. Werden außervertragliche Leistungen dem Auftragnehmer oder Auftrag desAuftraggebers ausgeführt, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn dieLeistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen desAuftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Vorschriften desBGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt.

3.4. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung im Einzelfall vomHauptauftraggeber gefordert, so gilt Ziffer 3.3. sinngemäß.

§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summezahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlichvereinbart wurden.

4.2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage derAusführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

4.3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmerschriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme undAbschluss der Arbeiten vereinbart werden. Hinzu kommt eine Kfz - Pauschale, da dieFahrzeit zu der Arbeitszeit gerechnet wird.

4.4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind,nur für einen Zeitraum von 6 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden. Sonderpreisefallen nicht in diese Regelung und werden daher separat vereinbart, mit der jeweiligenFrist.

4.5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus

Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise fürLohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 4.2. zu erhöhen. Die Regelung derZiff. 4.4 bleibt hiervon unberührt.

4.6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführungdes Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,Erdarbeiten und dergleichen.

4.7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-,Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungenwerden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

4.8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt derRechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.9. Die Zahlung des Kaufpreises hat, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich aufdas umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicherbesonderer Vereinbarung zulässig.

4.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 TagennachLieferung/Fertigstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über demjeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höherenVerzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höherenVerzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, unsnachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder inzumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4.11. Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber. Da Fehlersuchzeitauch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber inRechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestelltwerden konnte,
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,Text-Node (Editable)
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.Text-Node (Editable)

Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.

§ 5 Lieferzeit

5.1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsereLiefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

5.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige undordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede desnicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3. Der Auftraggeber kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichenLiefertermins/Lieferfrist uns in Text form auffordern binnen einer angemessenen Frist zuliefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nichteinhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeberuns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir dieNachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertragzurückzutreten.

5.4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstigeMitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. WeitergehendeAnsprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehaltennachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindestwesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einerzufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeberüber, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

5.5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen einesLieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6. Abnahme

6.1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung- ggf. auch vor Ablauf dervereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeberbinnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

6.2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung derLeistung.

6.3. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einenTeil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechsWerktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einerbaulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

6.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentumdes Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigentstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenenVerträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungengeleistet werden.

7.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer alsHersteller im Sinne von § 950 BGB ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Dieverarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung,Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch denAuftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu imVerhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderenverwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oderVermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehendenEigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang desRechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für denAuftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswareim Sinne des Abs. 1.

7.3. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebsund solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zuverarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehendauch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über dieVorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstigeZugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. AlleInterventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von den Dritten(Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und dieDrittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeberseinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an derVorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen derAuftragnehmer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedochist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüberseinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls istder Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

7.4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung derVorbehaltsware werden bereits hiermit an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen indemselben Umfange zur Sicherung wie der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einerWeiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihmdaraus zustehenden Forderungen auf den Auftragnehmer übergehen.

7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vomAuftragnehmer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt dieAbtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweilsveräußerten Vorbehaltsware des Auftragnehmers.

7.6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so trittder Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechendenTeil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an denAuftragnehmer ab.

7.7. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf der Einziehung des Auftragnehmers der anden Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer ist zumWiderruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus derGeschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder demAuftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggeberserheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung desWiderrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers hin, demAuftragnehmer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, demAuftragnehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner dieAbtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an denSchuldner berechtigt.

7.8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen derSchätzwert) der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesichertenForderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist der Auftragnehmer auf Verlangen desAuftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmersverpflichtet.

7.9. Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nurdann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlicherklärt. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn erseine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

§ 8. Abtretung von Rechten

8.1. Zur Sicherung der vollständigen Zahlung der dem Auftragnehmer aus diesemVertrag zustehenden Vergütung tritt hiermit der Auftraggeber seine Forderungen gegenden Hauptauftraggeber bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs desAuftragnehmers aus dem Vertrag bzw. aus Zusatzaufträgen bereits jetzt an denAuftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.

8.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen denHauptauftraggeber, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt.

8.3. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte istausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 9. Gewährleistung

9.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaigeMängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

9.2. Etwaige mangelhafte Teile der Lieferung sind nach Wahl des Auftragnehmersunentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu ersetzen, wenn sie innerhalb derGewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache diesesbehaupteten Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. DerNachweis obliegt dem Auftraggeber.

9.3. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern kein Fall des § 438 I Nr. 2BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 aI Nr. 2 BGB (Baumängel) gilt und in diesen Paragraphen längere Fristen vorgeschriebensind. Dies gilt auch nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung desAuftragnehmers und bei arglistigem Verschweigens eines Mangels. Im Übrigen gelten dieRegelungen des BGB, bezogen auf Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn derVerjährungsfristen.

9.4. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen an denAuftragnehmer, die dieser an den Auftragnehmer zu leisten hat, nur in einem Umfangzurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängelnsteht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihmentstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. WeitergehendeSchadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen Verzugs des Auftraggebers bleibenunberührt.

9.5. Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dem AuftragnehmerGelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.9.6. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaigerSchadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folgefehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneterBetriebsmittel des Auftraggebers oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Auftraggeber,
  • bei Schäden bzw. Beeinträchtigungen auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, dienach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbarenSoftwarefehlern oder
  • wenn vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oderInstandsetzungsarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer vorgenommenwerden / worden sind.

§10 Ansprüche

10.1. Schadens- und Aufwendungserstattungsansprüche des Auftraggebers – gleich auswelchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Verpflichtungen aus demVertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter Handlung – sindausgeschlossen.

10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet,insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und / oder dergroben Fahrlässigkeit.

10.3. Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf den vertragstypischen undvorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mitvorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- undBeweislastregeln.

10.5. Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüchezustehen, verjähren diese mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüche geltendenVerjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz geltendie dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 11 Gefahrenübergang

Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmernicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der AuftragnehmerAnspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit derAbnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt,wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wirdund wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in dieObhut des Auftraggebers übergeben hat.

§ 12. sonstige Bestimmungen

12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen bedürften derSchriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden,wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle derunwirksamen / unwirksam gewordenen verpflichten sich die Parteien, eine solcheRegelung zu treffen, die der unwirksamen / unwirksam gewordenen Regelung möglichstnahekommt.

12.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitzdes Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Firmensitz desAuftragnehmers.

12.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des international vereinheitlichten Rechts(CISG).

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung desAuftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die AllgemeinenGeschäftsbedingungen der Firma E-Technik welche im Internet unter www.e-tech.onede einsehbar sind.

Stand: Oktober 2020